{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-150_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5929&type=1563347022&cHash=edc54969786ea6ed78694a77b577acfd", "Checksum": "e3f583a3e47e239c80f18ae44739fb0d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:41", "Checksum": "d912347e385dc9483d667f5829a579fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150\n\n(vgl. www.schutz-vor-naturgefahren.ch/spezialist/naturgefahren/ueberschwemmung/\nhochwasser.html; Leitfaden AWEL, S. 10). Die Messdaten beim Hochwasser vom\n28. Juli 2014 bestätigen die äusserst kurzen Vorwarnzeiten: Kurz nach 18 Uhr begann\nes im Einzugsgebiet des C.__-Bachs stark zu regnen, wodurch der Abfluss am C.__-\nBach und in der Folge am B.__-Bach stark anstieg. Die Betreiberin der Messstation\ngab für die Region A.__ um 18.25 Uhr und 18.40 Uhr eine Akutwarnung heraus. Der\nerste Feuerwehralarm ging um 18.44 Uhr ein (vgl. Bericht Spurensicherung Stufe II\nZiff. 4.1 [act. 10/6/28]; Ereignisanalyse 2014 Ziff. 2.3 [act. 10/6/26]). Die Fliesszeit bis\nzum Grundstück der Beschwerdeführerin betrug dabei ab dem G.__-Platz lediglich\nrund elf Minuten (vgl. act. 10/6/31). Soweit die Beschwerdeführerin den Einsatz eines\nBeaver-Schlauchdamms entlang der W.__-Strasse als mildere Massnahme erachtet, ist\nihr – abgesehen vom bereits Dargelegten – entgegenzuhalten, dass ein solcher\nSchlauchdamm, so er in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit überhaupt\nbereitgestellt werden könnte, zwangsläufig zu einer veränderten Gefahrenlage führen\nwürde, da dadurch das Wasser in eine andere Richtung gelenkt und neue\nGefährdungsbereiche schaffen würde.\n\n5.3.2. Die Fliesstiefe liegt bei Haus A und bei der Tiefgarageneinfahrt bei über 0.25 m\n(vgl. Gefährdungskarte Oberflächenabfluss Kt, www.geoportal.ch). Die skalierte\nIntensitätskarte Hochwasser für seltene Ereignisse (100-j.) zeigt für das Haus A der\nBeschwerdeführerin Fliesstiefen von 25 bis 50 cm (Stufe 2) bzw. beim östlichen Teil\ndes Gebäudes eine Fliesstiefe von 50 bis 75 cm (Stufe 3), wobei die\nFliessgeschwindigkeit hauptsächlich 0 bis 1 m/s (Stufe 1) beträgt. Die Fliesstiefe beim\nHaus B und bei der Tiefgarageneinfahrt liegt bei 0 bis 25 cm (Stufe 1) mit einer\nFliessgeschwindigkeit von 1 bis 2 m/s (Stufe 2; vgl. Intensitätskarte skaliert Kt SG,\nwww.geoportal.ch; act. 10/1/24/10). Im von der E.__ AG erstellten Nachweis\nObjektschutzmassnahmen wird die Überschwemmungshöhe mit 0.00-0.75 m\nangegeben (vgl. entsprechende Beilage zu act. 10/1/8). Beim Schadenereignis vom\n28. Juli 2014 stand das Wasser an den Fassaden bei Haus A schliesslich bis zu 70 cm.\nDie Aufmauerung von insgesamt zehn Schächten um 50-60 cm reicht\ndementsprechend offensichtlich bereits daher nicht aus, um einer\nÜberschwemmungshöhe von bis zu 75 cm standzuhalten. Unter diesen Umständen\nerscheinen die von der GVA geforderten halbautomatischen Hochwasserschutzfenster\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbei den Lüftungsöffnungen und Kellerfenstern so oder anders als zulässige\nerforderliche Massnahme, um einen Hochwasserschaden zu vermeiden.\n\n5.3.3. Die GVA fordert schliesslich weitere Schutzmassnahmen für das Erdgeschoss im\nBereich des Hauseingangs und der Sitzplätze beim Haus A. Die Spurensicherung des\nTiefbauamts des Kantons St. Gallen im Nachgang zum Ereignis vom 28. Juli 2014 hat\ngezeigt, dass das Wasser im Erdgeschoss an der Fassade ca. 70 cm hoch stand; die\nÜberschwemmungshöhen im Bereich des Gebiets Wiesental lagen im Maximum sogar\nbis zu 1.7 m (vgl. Bericht Spurensicherung Stufe II Ziff. 4.2.2 [act. 10/6/28]). Damals\nkam es beim im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Haus A lediglich deshalb\nzu keinen bzw. geringen Schäden durch von aussen eingedrungenem Wasser, weil\naufgrund des über die Tiefgarage ins Erdgeschoss vorgedrungenen Wassers ein\ninnerer Gegendruck herrschte. Indem nunmehr bei der Tiefgarage bauliche\nSchutzmassnahmen ergriffen werden, muss davon ausgegangen werden, dass bei\neinem erneuten Hochwasser der Wasserzutritt zwangsläufig durch den nicht\nwasserdichten Hauseingang und die Sitzplatztüren im Erdgeschoss von Haus A\nerfolgen wird. Dass die GVA bzw. die Vorinstanz unter diesen Umständen weitere\nbauliche Schutzmassnahmen als erforderlich erachteten, ist deshalb korrekt und lässt\nsich nicht beanstanden.\n\n5.4. Zumutbar und verhältnismässig sind Präventionsmassnahmen zum einen dann,\nwenn sie in einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen. Von einem\nsolchen ist auszugehen, wenn die über die Jahre auftretenden potenziellen\nGebäudeschäden grösser sind als die Kosten, die die Schutzmassnahme verursacht.\nZum andern muss die Schutzmassnahme im Verhältnis zum Gebäudewert\nverhältnismässig sein (vgl. ABl 2015 379). Ein gestützt auf Art. 32 Abs. 3 lit. b GVV\nvertretbares Verhältnis zum Versicherungswert des Gebäudes wird bei\nMassnahmekosten von ein bis fünf Prozent des Versicherungswertes des Gebäudes\nbejaht (vgl. act. 10/6/38). Das Haus A weist einen Neuwert von CHF 2'195'000 und das\nHaus B einen solchen von CHF 2'419'000 auf. Im Zusammenhang mit dem\nSchadenereignis vom 28. Juli 2014 leistete die GVA Versicherungsleistungen von\nCHF 436'771 (Haus A) bzw. CHF 357'656.40 (Haus B). Der Neuwert der Tiefgarage liegt\nbei CHF 591'000, die Versicherungsleistungen betrugen CHF 63'222 (vgl. act. 10/1/22\nS. 4). Die von der GVA geforderten Schutzmassnahmen belaufen sich insgesamt auf\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}