{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-150_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5929&type=1563347022&cHash=edc54969786ea6ed78694a77b577acfd", "Checksum": "e3f583a3e47e239c80f18ae44739fb0d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:41", "Checksum": "d912347e385dc9483d667f5829a579fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150\n\n5.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme nicht nur\ngeeignet, sondern auch erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dann zu verneinen, wenn\neine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht.\nDes Weiteren ist eine Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt, wenn sie ein\nvernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für\ndie betroffene Person bewirkt, wahrt. Ist dies nicht der Fall, ist die Massnahme nicht\nzumutbar (vgl. BGer 1C_415/2012 vom 1. November 2013 E. 5.3; 1C_375/2011 vom\n28. Dezember 2011 E. 3.1; VerwGE B 2011/164 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1,\nwww.gerichte.sg.ch). Gemäss Art. 32 GVV ist eine Massnahme verhältnismässig, wenn\nder Nutzen, der dadurch entsteht, dass künftige Schäden verhindert werden, grösser\nist als ihre Kosten. Sie ist zumutbar, wenn sie technisch und rechtlich durchführbar ist\n(lit. a); die Kosten der Massnahme in einem vertretbaren Verhältnis zum\nVersicherungswert des Gebäudes stehen (lit. b); die Nutzung oder die Erscheinung des\nGebäudes dadurch nicht stark beeinträchtigt werden (lit. c); der Schutz des Gebäudes\nnicht durch besondere Schutzmassnahmen der öffentlichen Hand, die bereits in\nPlanung oder in Umsetzung sind, ebenso gut gewährleistet werden kann (lit. d). Der\nVersicherungsausschluss eines an sich versicherungspflichtigen Gebäudes stellt eine\n\"ultima ratio\" dar. Sind mildere Massnahmen geeignet, die Gefahr des\nSchadenseintritts auf ein versicherungstechnisch tragbares Mass zu reduzieren, so\nsind diese jedenfalls vorzuziehen (U. Strauss, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Systematischer\nKommentar Gebäudeversicherung, Basel 2009, 3. Kapitel Abschnitt 3 Rz. 6 [S. 138]).\nDer (Teil-)Ausschluss aus der Versicherung steht eigentlich im Widerspruch zum\nVersicherungsobligatorium, weshalb er nur bei ausserordentlich grosser Gefährdung\nbezogen auf den Standort oder die Art der Gebäudekonstruktion und nur in\nschwerwiegenden Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen soll (Botschaft zum\nIV. Nachtrag zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, ABl 2015 371 ff., S. 383).\n\n5.2. Unbestritten blieb, dass sowohl ein automatisches Klappschott als auch\nhalbautomatische Hochwasserschutzfenster bei den Lüftungsöffnungen und\nKellerfenstern grundsätzlich geeignet wären, einen allfälligen Schaden wegen\nHochwasser zu vermeiden. Dasselbe gilt für die geforderten zusätzlichen\nSchutzmassnahmen im Bereich des Hauseingangs und der Sitzplätze beim Haus A.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die von der GVA\ngeforderten Massnahmen seien im Ergebnis nicht erforderlich. Vielmehr sei der Einsatz\neines Beaver-Schlauchdamms (anstelle des ursprünglich vorgesehenen Mäuerchens)\nentlang der W.__-Strasse, verbunden mit einem manuell anzubringenden Dammbalken\nbei der Tiefgarageneinfahrt und beim Parkplatz, ausreichend. Weiter habe sie zwei\nSchächte bei der Tiefgarage sowie acht Schächte bei Haus A und der Tiefgarage um\n50-60 cm aufgemauert. Ausserdem habe sie von den Besucherparkplätzen bis zum\nContainerplatz Sichtbetonbretter montiert und 150 Sandsäcke organisiert (vgl. act. 6\nS. 7).\n\n5.3.1. Der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass bei einem\nautomatischen Klappschott ein technischer Ausfall praktisch unmöglich ist, da dieses\nalleine durch das Auffangen des einlaufenden Wassers aktiviert wird und weder einer\nmanuellen Auslösung noch einer externen Energiequelle bedarf. Es fragt sich jedoch,\nob mit dem von der Beschwerdeführerin ausgearbeiteten Notfallkonzept das personelle\nRisiko, welches beim Einsatz eines manuellen Dammbalkens unbestrittenermassen zu\nbejahen ist, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Zu berücksichtigten ist\nzunächst, dass die Montage des manuellen Dammbalkens auch bei Abwesenheiten der\nzuständigen Person gewährleistet sein muss. Nicht klar ist, in welchem Verhältnis die\nim Notfallkonzept angeführten Personen (vgl. act. 7/27) zur Beschwerdeführerin stehen.\nEin unterschriftliches Einverständnis zur Übernahme dieses Amtes und der damit\nverbundenen Pflichten, wie auch der damit einhergehenden Verantwortung liegt nicht\nvor. Eine entsprechende Verpflichtung des Mieters zur Vornahme der gebotenen\nVorkehren besteht jedenfalls nicht. Starkniederschläge und die daraus resultierenden\nGefährdungen an konkreten Orten lassen sich aber nur relativ kurzfristig vorhersagen,\nund die Abflussbildung erfolgt äusserst rasch. Das bedeutet, dass die Vorwarnzeit, das\nheisst die Dauer von der Gefahrenerkennung bis zum Überschwemmungsbeginn, sehr\nkurz ist; oft vergeht weniger als eine halbe Stunde. Dies bedeutet, dass im Ereignisfall\nkeine lange Zeit für eine Reaktion einer verantwortlichen Person verbleibt, um die\ngebotenen Vorkehren persönlich zu treffen. Zudem müssen die verantwortlichen\nPersonen anwesend sein, um die Bedienung übernehmen zu können. Verlangt ist\nzudem, dass sie die notwendigen Handgriffe und Abläufe beherrschen. Temporäre\nMassnahmen sind daher nur bei langer Vorwarnzeit (mehrere Stunden bis Tage)\nsinnvoll und erfordern eine einwandfreie und langfristig gesicherte Notfallorganisation\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}