{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-150_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5929&type=1563347022&cHash=edc54969786ea6ed78694a77b577acfd", "Checksum": "e3f583a3e47e239c80f18ae44739fb0d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:41", "Checksum": "d912347e385dc9483d667f5829a579fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150\n\n4. Die auf dem Grundstück Nr. 0001 der Beschwerdeführerin erstellten beiden\nMehrfamilienhäuser und die Tiefgarage sind zum überwiegenden Teil einer mittleren\nGefährdung ausgesetzt. Lediglich bezüglich eines Drittels des Hauses B wird eine\ngeringe Gefährdung ausgewiesen (vgl. Gefahrenkarte Wasser, www.geoportal.ch;\nact. 10/1/24/9). Die skalierte Intensitätskarte Hochwasser für seltene Ereignisse (100-j.)\nweist für das Haus A der Beschwerdeführerin Fliesstiefen von 25 bis 50 cm (Stufe 2)\nbzw. beim östlichen Teil des Gebäudes eine Fliesstiefe von 50 bis 75 cm (Stufe 3) aus,\nwobei die Fliessgeschwindigkeit hauptsächlich 0 bis 1 m/s (Stufe 1) beträgt.\nDemgegenüber liegt die mutmassliche Fliesstiefe beim Haus B und bei der\nTiefgarageneinfahrt bei 0 bis 25 cm (Stufe 1) mit einer Fliessgeschwindigkeit von 1 bis\n2 m/s (Stufe 2; vgl. Intensitätskarte skaliert Kt SG, www.geoportal.ch; act. 10/1/24/10).\nTrotz dieser allgemein zugänglichen Erkenntnisse und Gegebenheiten wurden im\neingereichten Baugesuch der Beschwerdeführerin unter dem Punkt \"Naturgefahren\"\nkeinerlei Hinweise oder Bemerkungen angebracht und in der Folge die Baubewilligung\nvon der Stadt A.__ am 21. Februar 2011 denn auch ohne Auflagen betreffend etwaiger\nbaulicher Vorkehren bezüglich Naturgefahren erteilt (vgl. act. 10/1/24/11 S. 3).\n\nAm 28. Juli 2014 liess der starke Niederschlag über A.__ im Einzugsgebiet des C.__-\nBachs die Bäche stark anschwellen, und es kam zu umfangreichen\nÜberschwemmungen. Über 250 Gebäude waren von den Schlamm- und\nWassermassen beeinträchtigt (überflutete Keller und Erdgeschosse, Tiefgaragen,\nVorgärten usw.). Zudem wurden Strassen überschwemmt, Wasser- und\nElektrizitätsleitungen unterbrochen, Gerinne und Brücken beschädigt usw. Vom\ndamaligen Ereignis betroffen waren in erster Linie der B.__- und der F.__-Bach, […]\n(vgl. Ereigniskataster [Fachversion] Kt, www.geoportal.ch; vgl. auch act. 10/1/24/11).\nGemäss Ereignisanalyse des Hochwassers vom 28. Juli 2014 drangen bei den\nGebäuden der Beschwerdeführerin Wasser und mitgeführter Schlamm über die Türen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Erdgeschosses in die Wohnungen ein. Durch die im Zusammenhang mit der\nErstellung der beiden Mehrfamilienhäuser erfolgten Geländeanpassungen (u.a. die\nRealisierung horizontaler Flächen) wurden die Fliessgeschwindigkeiten reduziert und\ndas zufliessende Wasser zudem in Richtung der Tiefgarageneinfahrt gelenkt. Letztere\nwurde sowohl dadurch als auch noch durch zusätzlich eindringendes Wasser (über\nbodenebene Lichtschächte und über Lüftungseinlässe) vollständig geflutet, was\neinerseits in der Tiefgarage selbst und in den Kellergeschossen der beiden Häuser\nanderseits zu massiven Schäden führte. Es zeigte sich, dass die tatsächlichen\nFliesswege des Wassers während des Ereignisses mit den vorweg ermittelten\nResultaten der Naturgefahrenanalyse übereinstimmten. Obwohl aufgrund der allgemein\nzugänglichen Resultate der Naturgefahrenanalyse bereits im Zeitpunkt der Baueingabe\nbekannt sein musste, dass das Bauvorhaben (zwei Mehrfamilienhäuser samt\nTiefgarage) in einem gefährdeten Gebiet realisiert werden sollte, haben weder die\nBauherrschaft und ihr Planer die in Gebieten wie dem vorliegenden notwendigen\nProjektanpassungen mit Objektschutzmassnahmen in den Baugesuchsunterlagen\nvorgesehen, noch wurden solche von der Bewilligungsbehörde verfügt (vgl.\nact. 10/1/24/11 S. 3 f.), was nicht verständlich ist.\n\n5. Die GVA fordert von der Beschwerdeführerin als bauliche\n(Objekt-)Schutzmassnahmen zum einen ein automatisch schliessendes Klappschott bei\nder Tiefgarage, halbautomatische Hochwasserschutzfenster bei den\nLüftungsöffnungen und den Kellerfenstern sowie im Bereich des Hauseingangs und\nden Sitzplätzen des Hauses A zum andern zusätzliche Schutzmassnahmen. Die\nBeschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass aufgrund der konkreten\nGefährdungslage durch Naturgefahren im Grundsatz bauliche Schutzmassnahmen\nerforderlich sind. Sie vertritt hingegen die Auffassung, dass die von der GVA\ngeforderten Schutzmassnahmen unverhältnismässig und unzumutbar seien (vgl. act. 6\nS. 8). Nachstehend ist zu überprüfen, ob die von der GVA geforderten\nSchutzmassnahmen vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten und\nzumutbar sind. Die bereits von der Beschwerdeführerin getroffenen Massnahmen sind\nbei der Prüfung, insbesondere ob vorliegend auch mildere Massnahmen bereits\nzielführend sind, miteinzubeziehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}