{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-150_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5929&type=1563347022&cHash=edc54969786ea6ed78694a77b577acfd", "Checksum": "e3f583a3e47e239c80f18ae44739fb0d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:41", "Checksum": "d912347e385dc9483d667f5829a579fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150\n\n2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gehört, dass die Behörde die ihr\nangebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich\nerscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs\nvorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil\nsie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und\nohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann,\ndass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl.\nBGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 und Waldmann/Bickel, in:\nWaldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,\n2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 88, sowie G. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/\nVallender, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 48). Aus dem\nAnspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich überdies kein generelles Recht auf die\nEinholung eines externen Gutachtens. Der Beizug externer Fachpersonen kommt nur in\nBetracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden\nBehörde vorhanden ist. Sind die zu behandelnden Fragen für Personen mit einer\nbestimmten fachtechnischen Grundausbildung allgemein verständlich, bedarf es auch\nnicht des Beizugs einer spezifisch in einem engen Fachgebiet ausgebildeten und\ntätigen Person (vgl. VerwGE B 2019/15 vom 11. April 2019 E. 2.1, www.gerichte.sg.ch;\nEntscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2013.00580 vom 5. Februar 2014\nE. 2.1.2).\n\n2.2. Die Vorinstanz stellte sich in Erwägung 4c des angefochtenen Entscheides auf den\nStandpunkt, die GVA verfüge vorliegend über das erforderliche Fachwissen. Zudem sei\nvom Amt für Wasser und Energie für das Ereignis vom 28. Juli 2014 eine\nEreignisanalyse in Auftrag gegeben und von Sachverständigen erstellt worden. Bei\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndieser handelt es sich – wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt – offenkundig um ein\nunabhängiges Fachgutachten. Als unzutreffend erweist sich auch die von der\nBeschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, der GVA bzw. der Vorinstanz fehle das\nerforderliche Fachwissen. Das Ausschlussverfahren wurde vom Leiter Schadendienst\ngeführt unter Einbezug eines fach- und sachkundigen Schadenexperten der\nSchadenschätzung. Sodann wurde im Zuge der Einsprachebearbeitung eine\nStellungnahme durch interne Fachspezialisten erstellt (vgl. act. 10/1/16). Von einer\nunzulässigen antizipierten Beweiswürdigung kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.\nAus denselben Überlegungen kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die\nErhebung der angebotenen Beweise verzichtet werden. Im Übrigen wäre es\ngrundsätzlich an der Beschwerdeführerin gewesen, ihrem Baugesuch einen\nObjektschutznachweis beizulegen. Aus dem Umstand, dass dies – unter welchen\nUmständen auch immer – vergessen ging bzw. von der Baubewilligungsbehörde\nübersehen wurde, kann die Beschwerdeführerin im vorliegend streitigen\nZusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr hat sie selbst gestützt auf\ndie allgemeine Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB den geltend gemachten\nunverhältnismässigen Aufwand mit einer nachvollziehbaren Analyse nachzuweisen (vgl.\nauch Leitfaden des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL] Zürich betreffend\nGebäudeschutz Hochwasser, April 2017, S. 8, nachfolgend: Leitfaden AWEL), wovon\nsie aber abgesehen hat.\n\n3. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a GVG können Gebäude oder Gebäudeteile, die nach\nKonstruktion, Zustand oder Benützung einer ausserordentlichen Feuer- oder\nExplosionsgefahr oder einer ausserordentlichen Gefährdung durch Elementarereignisse\nausgesetzt sind, von der Versicherung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann\nsich auf bestimmte Gefahren oder Ereignisse beschränken (Art. 10 Abs. 1bis GVG). Ist\ndie Behebung der ausserordentlichen Gefährdung möglich und zumutbar, so kann der\nAusschluss der Versicherung erst erfolgen, nachdem Gebäudeeigentümer und\nGrundpfandgläubiger fruchtlos gemahnt worden sind, die Gefährdung innert\nangemessener Frist zu beheben (Art. 10bis Abs. 1 GVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 der\nVerordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.11, GVV) werden\nGebäude oder Gebäudeteile von der Versicherung nur gegen jene Gefahren oder\nEreignisse ausgenommen, durch die sie aussergewöhnlich gefährdet sind. Verlangt die\nGebäudeversicherung nach einem Schadenfall, dass bestimmte Schutzmassnahmen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nergriffen werden, entsprechen diese wenigstens den Schutzzielen nach Art. 32quater\nGVV. Im Fall von Hochwasser und Überschwemmung müssen die Gebäude und\nGebäudeteile wenigstens einen Schutz bis zu einem Ereignis mit einer\nWiederkehrperiode von hundert Jahren aufweisen (Art. 32quater lit. d GVV). Vorbehalten\nbleibt, dass solche Massnahmen verhältnismässig und zumutbar sind. Die Beurteilung\nvon Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit richtet sich dabei nach Art. 32 GVV.\n\n"}