{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-150_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5929&type=1563347022&cHash=edc54969786ea6ed78694a77b577acfd", "Checksum": "e3f583a3e47e239c80f18ae44739fb0d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:41", "Checksum": "d912347e385dc9483d667f5829a579fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150\n\nsowie die Tiefgarage und das Gartenhaus auf dem Grundstück Nr. 0001 von der\nGebäudeversicherung gegen das Elementarereignis \"Hochwasser/Überschwemmung\"\naus (act. 10/1/13). Die dagegen erhobene Einsprache wies die GVA mit Entscheid vom\n15. März 2017 in Bezug auf die beiden Mehrfamilienhäuser und die Tiefgarage ab\n(Ziff. 1); soweit sich die Einsprache auf das Gartenhaus bezog, hiess sie die Einsprache\ngut (Ziff. 2; act. 10/1/22).\n\nC. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Z.__ AG am 24. März 2017 Rekurs beim\nVerwaltungsrat der GVA. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids über den\nteilweisen Ausschluss aus der Versicherung verbunden mit der Auflage, dass sie die\nVariante 1, eventuell Variante 2, innert einer noch zu verfügenden Frist erstelle. Weiter\nsei die GVA zu verpflichten, die Kosten der Firma E.__ AG von CHF 6'992.90 zu\nbezahlen sowie die hälftigen Kosten der notwendigen Objektschutzmassnahmen zu\nübernehmen (act. 10/1/24). In der Zeit von April 2017 bis Juni 2018 setzte die Z.__ AG\nverschiedene Objektschutzmassnahmen zur Sicherung der Überbauung vor\nHochwasser und Überschwemmung um: Sie kaufte unter anderem einen manuell\nanzubringenden Dammbalken zur Sicherung der Tiefgarageneinfahrt und einen Beaver-\nSchlauchdamm (Strassensperre ab Ecke W.__-Strasse … bis Ende Besucherparkplatz).\nWeiter erarbeitete sie ein Notfallkonzept und schaffte sich 150 Sandsäcke an.\nSchliesslich liess sie entlang der W.__-Strasse vom Besucherpark- bis Containerplatz\nein Mäuerchen errichten und zum Schutz der Lüftungsschächte und Kellerfenster bei\nden Mehrfamilienhäusern und der Tiefgarage (mit Ausnahmen) Aufmauerungen\nvornehmen (vgl. act. 7/25, 26). Mit Entscheid vom 26. Juni 2019 wies der\nVerwaltungsrat der GVA den Rekurs ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend\naus, die Z.__ AG habe trotz ausserordentlicher Gefährdung die vorgeschlagenen\nObjektschutzmassnahmen nicht ergriffen. Sie sei durch die GVA rechtzeitig gemahnt\nworden, habe genügend Zeit gehabt, die Objektschutzmassnahmen zu treffen und\ndiese seien ihr finanziell zumutbar gewesen. Der Ausschluss der Mehrfamilienhäuser\nund der Tiefgarage gegen das Elementarereignis Hochwasser/Überschwemmung sei\nkorrekt erfolgt (act. 2).\n\nD. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Juli 2019 (act. 1) und Ergänzung vom\n28. August 2019 (act. 6) erhob die Z.__ AG (Beschwerdeführerin) gegen den ihr am\n28. Juni 2019 zugestellten Rekursentscheid des Verwaltungsrats der GVA (Vorinstanz)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge sei der angefochtene Rekursentscheid über den teilweisen\nAusschluss der Versicherungsleistung gegen das Elementarereignis Hochwasser/\nÜberschwemmung betreffend die Mehrfamilienhäuser und die Tiefgarage an der W.__-\nStrasse … aufzuheben. Der Versicherungsausschluss sei unter der Auflage\naufzuheben, dass die Beschwerdeführerin die Variante 1, eventuell die Variante 2,\ninnert einer noch zu verfügenden Frist erstelle. Die GVA sei weiter zu verpflichten, die\nKosten der Firma E.__ AG von CHF 6'992.90 zu bezahlen sowie die hälftigen Kosten\nder notwendigen Objektschutzmassnahmen zu übernehmen (act. 1). Unter Verweis auf\ndie Erwägungen im angefochtenen Entscheid verzichtete die Vorinstanz am\n23. September 2019 auf eine ausführliche Vernehmlassung (act. 9); dazu nahm die\nBeschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 Stellung (act. 12).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensparteien zur Begründung ihrer Anträge, den\nangefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit wesentlich und erforderlich – in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 56 des\nGesetzes über die Gebäudeversicherung, sGS 873.1, GVG, in Verbindung mit Art. 59bis\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die\nBeschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 9. Juli 2019 erfolgte\nrechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 28. August 2019 formal und\ninhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und\nArt. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n\nUnbeachtlich bleibt der pauschale Verweis in der Beschwerde auf frühere Eingaben. Da\naus einem solchen Verweis nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der\nvorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll, genügt er den Anforderungen an eine\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsmittelbegründung nicht (vgl. statt vieler VerwGE B 2013/76 vom 16. April 2014\nE. 1, B 2012/19 vom 29. August 2012 E. 2.3; www.gerichte.sg.ch).\n\n2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz bzw. der GVA vor, diese hätten die von\nihr vorgeschlagenen Objektschutzmassnahmen keiner Prüfung durch eine\nsachverständige Person unterzogen (vgl. act. 6 S. 12). Gleichzeitig beantragt sie die\nAbnahme derselben – sowie weiterer Beweise – im vorliegenden Beschwerdeverfahren.\n\n"}