{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-150_2019-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5929&type=1563347022&cHash=edc54969786ea6ed78694a77b577acfd", "Checksum": "e3f583a3e47e239c80f18ae44739fb0d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/150"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:28:41", "Checksum": "d912347e385dc9483d667f5829a579fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.12.2019 B 2019/150\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/150\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 28.01.2020\nEntscheiddatum: 16.12.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 16.12.2019\nAusschluss aus der Versicherung; Art. 10 Abs. 1 lit. a GVG, Art. 16 Abs. 1, Art.\n32 GVV. Im Nachgang eines Unwetters erbrachte die GVA für die bei diesem\nEreignis entstandenen Schäden an den Gebäuden der Z.__ AG Leistungen.\nDie von der GVA in der Folge verlangten Objektschutzmassnahmen erweisen\nsich als verhältnismässig (E. 5). Die Kosten für den entsprechenden\nObjektschutznachweis wären bei korrekter Planung bereits im\nBaubewilligungsverfahren angefallen, weshalb diese von der Bauherrin – und\nnicht von der GVA – zu tragen sind (E. 6). Schliesslich werden keine Beiträge\nausgerichtet an die Kosten für spätere Schutzmassnahmen zur Abwehr von\nGefahren, die der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer\nbereits bei Erstellung des Gebäudes bekannt waren. Da der Bauherrschaft\nbereits im Zeitpunkt der Baueingabe aufgrund der allgemein zugänglichen\nResultate der Naturgefahrenanalyse bekannt sein musste, dass ihre\ngeplanten beiden Gebäude samt Tiefgarage in einem gefährdeten Gebiet\nerstellt werden sollten, ist eine finanzielle Beteiligung der GVA an die\n(späteren) Objektschutzmassnahmen vorliegend zu verneinen (E. 7)\n(Verwaltungsgericht, B 2019/150). Die gegen dieses Urteil erhobene\nBeschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. April 2020\nabgewiesen (Verfahren 2D_8/2020).\n\nEntscheid vom 16. Dezember 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiberin Blanc Gähwiler\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nZ.__ AG,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. R.__,\n\ngegen\n\nGebäudeversicherung des Kantons St. Gallen, Verwaltungsrat, Davidstrasse 37,\nPostfach, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand\n\nteilweiser Ausschluss aus der Versicherung\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. Die Z.__ AG ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. 0001 (W.__-Strasse …) in\nA.__, welches im Jahr 2012 mit zwei Mehrfamilienhäusern (Vers.-Nrn. 0002 [Haus A]\nund 0003 [Haus B]) und einer Tiefgarage (Vers.-Nr. 0004) überbaut wurde. Am 28. Juli\n2014 traten während eines Gewitters in A.__ sowohl der B.__-Bach als auch der C.__-\nBach über die Ufer. Dabei floss unter anderem Wasser über die Tiefgarageneinfahrt in\ndie Tiefgarage des Grundstücks Nr. 0001 und flutete zudem die Kellerräume sowie eine\nParterrewohnung (vgl. act. 10/1/1). Für die bei diesem Ereignis entstandenen Schäden\nan den Gebäuden der Z.__ AG erbrachte die Gebäudeversicherung des Kantons\nSt. Gallen (GVA) Versicherungsleistungen in der Höhe von rund CHF 870'000.\n\nB. Am 22. Dezember 2014 teilte die GVA der Z.__ AG mit, ihr Grundstück Nr. 0001\nbefinde sich gemäss der Naturgefahrenkarte teilweise im Bereich der geringen und\nteilweise der mittleren Gefährdung durch Hochwasser. Die Gefährdung des Areals\ndurch den B.__-Bach sei durch historische Ereignisse belegt, wobei das Ereignis vom\n28. Juli 2014 deutlich aufgezeigt habe, dass die Gebäude auf dem Grundstück\nNr. 0001 diesbezüglich ein erhebliches Schutzdefizit aufweisen würden. Die GVA\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nforderte die Z.__ AG deshalb auf, umgehend zumutbare Objektschutzmassnahmen zur\nBeseitigung des Schutzdefizits zu realisieren, ansonsten die Gebäude für das Ereignis\n\"Hochwasser/Überschwemmung\" von der Gebäudeversicherung ausgeschlossen\nwürden (act. 10/1/1). Mit Schreiben vom 16. März 2015 schlug die Z.__ AG gestützt auf\ndie Empfehlung der D.__ AG den Einbau von Hochwasserschutzfenstern\n(halbautomatisch) bei allen Lüftungsschächten der Tiefgarage und der Untergeschosse\nder beiden Mehrfamilienhäuser sowie den Einbau einer mobilen\nHochwasserschutzbarriere bei der Einfahrt der Tiefgarage vor (act. 10/1/3). Mit\nSchreiben vom 28. April 2015 teilte die GVA mit, die Erstellung von\nHochwasserschutzfenstern mit automatischer Schliessung bei allen Fenstern bei den\nLichtschächten grundsätzlich als geeignete Massnahme zu erachten. Eine manuelle\nHochwasserschutzbarriere bei der Tiefgarageneinfahrt sei demgegenüber ungenügend\n(act. 10/1/4). Am 10. November 2015 informierte die Z.__ AG die GVA darüber, dass\ngestützt auf die Abklärungen der von ihr beigezogenen E.__ AG drei Schutzkonzept-\nVarianten im Raum stünden, nämlich:\n\n1. Mäuerchen entlang der W.__-Strasse verbunden mit manuell anzubringenden\nDammbalken bei der Tiefgarageneinfahrt und beim Parkplatz;\n\n2. Sichern der Lüftungsöffnungen und Kellerfenster mittels halbautomatischen\nHochwasserschutzfenstern verbunden mit manuell anzubringendem Dammbalken bei\nder Tiefgarageneinfahrt;\n\n3. Sichern der Lüftungsöffnungen und Kellerfenster mittels halbautomatischen\nHochwasserschutzfenstern verbunden mit automatisch schliessendem Klappschott bei\nder Tiefgarageneinfahrt.\n\nGleichzeitig teilte die Z.__ AG mit, für sie komme lediglich Variante 1, allenfalls Variante\n2, in Frage. Variante 3 werde aufgrund der unverhältnismässig hohen Kosten abgelehnt\n(act. 10/1/9). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 forderte die GVA die Z.__ AG auf,\ndie Objektschutzmassnahmen gemäss Variante 3 zuzüglich weiterer\nSchutzmassnahmen im Bereich von Hauseingang und Sitzplätzen zu realisieren\n(act. 10/1/11). Daraufhin verlangte die Z.__ AG eine anfechtbare Verfügung. Mit\nVerfügung vom 16. Februar 2016 schloss die GVA die beiden Mehrfamilienhäuser\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}