Beschwerdeergänzung verursacht hat, durchaus auch höher angesetzt werden (Art. 7 Ziff. 212 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. e GKV). Bei diesem Ausgang des Verfahrens – und der entsprechenden Verlegung der amtlichen Kosten – hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Nichts anderes gilt auch für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz, deren Verlegung der amtlichen Kosten und Verweigerung einer ausseramtlichen Entschädigung nicht zu beanstanden ist. Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.