97 VRP auf die Erhebung zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, sondern einen Kostenvorschuss in der Höhe der Entscheidgebühr geleistet, welcher mit der Gebühr zu verrechnen ist. Weder ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers noch von anderen, den Verzicht auf die Erhebung der amtlichen Kosten rechtfertigenden Umständen auszugehen (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 112 ff.). Im Gegenteil könnte die Gebühr angesichts des Aufwandes, den der Beschwerdeführer dem Gericht mit seiner an Weitschweifigkeit grenzenden