auch den Kostenspruch mit den Hinweisen auf die dem Rechtsvertreter in ihrer Bedeutung bekannten gesetzlichen Grundlagen – in völlig nachvollziehbarer Weise begründet. Vor allem war sie auch nicht verpflichtet, zu allen in der umfangreichen Rekursergänzung umständlich und unübersichtlich ausgeführten Aspekten ausdrücklich festzuhalten, sie seien nicht geeignet, an der Beurteilung etwas zu ändern. Eine Entscheidgebühr von CHF 1'200 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Gründe, um im Sinn eines Erlasses nach Art. 97 VRP auf die Erhebung zu verzichten, sind nicht ersichtlich.