3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz erübrigt sich damit. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine andere Verlegung der Kosten ist nicht gerechtfertigt, zumal der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angelastet werden kann. Vielmehr hat sie ihren Entscheid – und insbesondere © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte