Zum Eventualbegehren, anstelle eines vorsorglichen Verbots, Motorfahrzeuge zu führen, sei der Führerausweis mit der Auflage einer Alkoholfahrabstinenz wieder zu erteilen, ist anzumerken, dass Art. 30 VZV bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung den vorsorglichen Entzug des Führerausweises vorsieht. Die Beurteilung, ob der Verkehrssicherheit allenfalls auch mit der Verpflichtung, der Beschwerdeführer dürfe Motorfahrzeuge nur in absolut alkoholfreiem Zustand lenken, ausreichend Rechnung getragen werden kann, wird Gegenstand der Fahreignungsabklärungen sein.