Eine solches Gesuch hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gestellt. Unter diesen Umständen kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, er sei davon ausgegangen, die Auflage habe im Zeitpunkt seiner Trunkenheitsfahrten keine Gültigkeit mehr gehabt. Abgesehen davon rechtfertigten die beiden Trunkenheitsfahrten selbst dann einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, nur in absolut alkoholfreiem Zustand Motorfahrzeug zu lenken.