an den Vorfall vom 2. April 2018 eröffneten Administrativverfahrens am 17. Mai 2018 ohne jeden Hinweis auf Auflagen wieder zugestellt. Dabei hat es sich allerdings nicht um eine Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Entzug, sondern um dessen Wiederaushändigung nach einer polizeilichen Abnahme auf der Stelle gehandelt. Zudem war der Beschwerdeführer im Schreiben vom 27. Juli 2005 darauf hingewiesen worden, die Auflage gelte mindestens für ein Jahr, und er könne deshalb in einem Jahr ein Gesuch um Aufhebung stellen (act. 12/17 Seite 34). Eine solches Gesuch hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gestellt.