2.3.4. Der Beschwerdeführer bezweifelt sodann, dass die mit der Lockerung der Auflagen zum Führerausweis am 27. Juli 2005 verfügte Verpflichtung, Fahrzeuge nur in absolut alkoholfreiem Zustand zu lenken, im Zeitpunkt der beiden Trunkenheitsfahrten vom 2. April 2018 und insbesondere vom 18. Februar 2019 noch galt. Der Beschwerdegegner habe ihm den Ausweis anlässlich der Sistierung des im Anschluss © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte