2.3.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, sein bereits vor den Trunkenheitsfahrten vom 2. April 2018 und vom 18. Februar 2019 einschlägig getrübter automobilistischer Leumund dürfe bei der Beurteilung, ob ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestünden, nicht berücksichtigt werden. Die Rechtmässigkeit, insbesondere die fehlende Nichtigkeit der früheren Massnahmen könne mangels vollständiger Akten nicht beurteilt werden. Die Massnahmen seien sodann unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Angesichts der lückenhaften Akten des Beschwerdegegners sind die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise verständlich.