Die summarische Würdigung der Tatsachen, insbesondere des Ergebnisses der Analyse der ihm nach der polizeilichen Kontrolle abgenommenen Blutprobe und seiner eigenen Aussagen gegenüber der Polizei, legen ohne Weiteres den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2018 seinen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,89 Gewichtspromille (Mittelwert) gelenkt haben dürfte.