2.3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es dürfe nicht auf das Ergebnis der Analyse der ihm am 2. April 2018 abgenommenen Blutprobe abgestellt werden. Das Strafverfahren sei nicht abgeschlossen. Indessen gilt – wie bereits ausgeführt – im Verfahren zur Abklärung der Fahreignung keine Unschuldsvermutung. Ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Analyseergebnis in rechtswidriger Weise erhoben wurde oder fehlerhaft ist, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht von Belang, ob die Angaben des Beschwerdeführers zur Trinkmenge mit dem © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte