Wegen des sichernden Charakters des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises für die Dauer der Abklärung der Fahreignung ist schliesslich mangels konkreter Anhaltspunkte, welche offenkundige Zweifel daran rechtfertigten, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein Fahren in fahrunfähigem Zustand vorgeworfen wird, nicht von Belang, dass das Strafverfahren in dieser Angelegenheit noch hängig ist.