11 SKV durchgeführt werden dürfte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Kantonspolizei sich bei diesem Routinevorgang nicht an die Vorschriften des Geräteherstellers gehalten hätte. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar unterhalb der protokollierten Testergebnisse von 0,27 und 0,26 mg/l und der – angekreuzten – Feststellung, der ermittelte Wert betrage © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte