SR 741.013, SKV) vorgeschriebene Wartezeit von 20 Minuten eingehalten wurde. Wenn dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der angegebene Gerätetyp nicht bekannt ist, kann daraus – zumal im Verfahren des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises kein strikter Beweis erforderlich ist – nicht abgeleitet werden, die Kantonspolizei St. Gallen verwende Testgeräte, welche den Anforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Genauigkeit nicht entsprächen und mit denen nicht auch eine Atemalkoholprobe gemäss Art. 11 SKV durchgeführt werden dürfte.