Das Protokoll wurde um 20.35 Uhr verfasst. Die vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte Angabe zum Trinkende um 20.20 Uhr erscheint damit ohne weiteres plausibel. Die beiden Atemalkoholmessungen mit dem Testgerät wurden um 20.40 Uhr und 20.41 Uhr durchgeführt (vgl. act. 12/17 Seiten 93-95). Es darf also davon ausgegangen werden, dass die von Art. 11 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung; SR 741.013, SKV) vorgeschriebene Wartezeit von 20 Minuten eingehalten wurde.