Dass der Beschwerdegegner die am 17. Mai 2018 verfügte Sistierung des im Anschluss an die Trunkenheitsfahrt vom 2. April 2018 eröffneten Administrativverfahrens nicht förmlich aufgehoben hat, schadet nicht, zumal er das vorsorgliche Verbot vom 8. März 2019, Motorfahrzeuge zu lenken, ausdrücklich auch auf jenes Ereignis stützte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Tatsache, dass das Strassenverkehrsamt vorerst von einer Abklärung der Fahreignung abgesehen hat und den vorsorglich entzogenen Führerausweis am 17. Mai 2018 wieder ausgehändigt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.