Es verstosse gegen Treu und Glauben, nun wegen dieses Vorfalls am 8. März 2019 und damit ein knappes Jahr später den Führerausweis wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich zu entziehen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner im Nachhinein erkannt hat, dass er bereits am 23. April 2018 ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers – und nicht ein Verfahren im Hinblick auf einen Warnungsentzug – hätte eröffnen sollen. Ob er ohne © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte