2.3.1. Er macht zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe wegen dieses Vorfalls am 23. April 2018 ein – auf Gesuch des Beschwerdeführers hin am 17. Mai 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiertes – Administrativverfahren eröffnet und einen Warnungsentzug für die Dauer von sechs Monaten in Aussicht gestellt. Es verstosse gegen Treu und Glauben, nun wegen dieses Vorfalls am 8. März 2019 und damit ein knappes Jahr später den Führerausweis wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich zu entziehen.