2.2. Der Beschwerdeführer hat am 2. April 2018 um 16.15 Uhr als Lenker eines Personenwagens in Y.__ einen Selbstunfall verursacht. Die Polizei stellte beim Beschwerdeführer verschiedene Anzeichen einer Alkoholisierung fest. Die Analyse der ihm auf Verfügung des zuständigen Staatsanwalts hin um 17.32 Uhr im Spital Q.__ durch eine Pflegeperson abgenommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,63 Gewichtspromille (Mittelwert), zurückgerechnet auf den Zeitpunkt des Ereignisses minimal 1,59 und maximal 2,18 Gewichtspromille (vgl. act. 12/17, Seiten 58-75). Der für die Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG massgebende Mittelwert beläuft sich demnach auf 1,89 Gewichtspromille.