Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall nach Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG; vgl. dazu BGer 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.1, 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 und 3.3). Anders als im Strafverfahren und im Verfahren des Warnungsentzugs, findet die Unschuldsvermutung beim Sicherungsentzug keine Anwendung.