erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. Juli 2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist insbesondere die Frage, ob aufgrund einer in Aussicht gestellten Fahreignungsabklärung gemäss Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) unter den konkreten Umständen ein damit zusammenhängender vorsorglicher Führerausweisentzug gerechtfertigt ist.