Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt: Der Beschwerdeführer, der Adressat des angefochtenen Rekursentscheides ist und aufgrund des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises und der dem Rechtsmittel entzogenen aufschiebenden Wirkung nach wie vor keine Motorfahrzeuge führen darf, ist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 3. Juli 2019 zugestellten Entscheid wurde mit Eingabe vom 8. Juli 2019 rechtzeitig © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte