1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Präsidenten der Abteilung IV der Verwaltungsrekurskommission, der seine Zuständigkeit auf Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) stützte. Danach entscheidet der Vorsitzende für die in der Hauptsache zuständige Kollegialbehörde über Rekurse gegen vorsorgliche Massnahmen. Entscheide der Verwaltungsrekurskommission über vorsorgliche Massnahmen sind beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wobei der Präsident für das Gericht entscheidet (Art. 59 Abs. 1, Art. 64 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 VRP;