Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben; eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit der Auflage einer Alkoholfahrabstinenz (Fahren nur mit 0,0 Gewichtspromille) wieder zu erteilen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 7. August 2019 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete mit Vermerk vom 9. August 2019 auf eine Vernehmlassung.