12/17 Seiten 98-100). Den bei der Verwaltungsrekurskommission gegen das vorsorgliche Verbot erhobenen Rekurs wies der zuständige Abteilungspräsident am 1. Juli 2019 ab (Ziffer 1), entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziffer 2) und auferlegte X.__ die amtlichen Kosten von CHF 800 (Ziffer 3). C. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 3. Juli 2019 zugestellten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Juli 2019 und Ergänzung vom 29. Juli 2019 Beschwerde beim © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte