Zu seinem Gesuch vom 25. Juli 2005, die Auflage sei aufzuheben, teilte ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 27. Juli 2005 mit, es sei bereit, die Auflage auf die Verpflichtung zu beschränken, nur in absolut alkoholfreiem Zustand ein Motorfahrzeug zu lenken. Sei er damit nicht einverstanden, könne er eine rekursfähige kostenpflichtige Verfügung verlangen (act. 12/17 Seite 34). Von dieser © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte