Nachdem X.__ in einer Fachtherapie die Hintergründe seiner wiederholten Verkehrsregelverletzungen aufgearbeitet hatte und am 8. Juli 2004 erneut verkehrsmedizinisch und verkehrspsychologisch begutachtet worden war (act. 12/17 Seiten 25-33), wurde ihm der Führerausweis mit der Auflage, während eines Jahres eine kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten, wieder erteilt (nicht in den Akten). Zu seinem Gesuch vom 25. Juli 2005, die Auflage sei aufzuheben, teilte ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 27. Juli 2005 mit, es sei bereit, die Auflage auf die Verpflichtung zu beschränken, nur in absolut alkoholfreiem Zustand ein Motorfahrzeug zu lenken.