Am 29. Februar 2019 war mit einer – aus der Atemalkoholkonzentration umgerechneten – Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,52 Gewichtspromille als Lenker eines Personenwagens unterwegs. Dass die Administrativbehörde nach dem ersten Vorfall ein Verfahren im Hinblick auf einen Warnungsentzug einleitete, schliesst insbesondere angesichts des zweiten Vorfalls nicht aus, dem Beschwerdeführer aufgrund ernsthafter Zweifel an dessen Fahreignung den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Im Verfahren zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises ist ein strikter Beweis nicht erforderlich.