Entscheid Verwaltungsgericht, 01.10.2019 Strassenverkehrsrecht, Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 30 VZV. Der Beschwerdeführer lenkte am 2. April 2018 einen Personenwagen mit einer – auf den massgeblichen Zeitpunkt zurückgerechneten – mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,89 Gewichtspromille. Am 29. Februar 2019 war mit einer – aus der Atemalkoholkonzentration umgerechneten – Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,52 Gewichtspromille als Lenker eines Personenwagens unterwegs.