{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-149_2019-10-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7037&type=1563347022&cHash=51bed7adaa65c2607424ab6e69a1caf0", "Checksum": "df45ae883042a695b2c06768c3826ded"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:46:25", "Checksum": "659863a5c3ad64cce60e89dbd099149b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149\n\nan den Vorfall vom 2. April 2018 eröffneten Administrativverfahrens am 17. Mai 2018\nohne jeden Hinweis auf Auflagen wieder zugestellt. Dabei hat es sich allerdings nicht\num eine Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Entzug, sondern um dessen\nWiederaushändigung nach einer polizeilichen Abnahme auf der Stelle gehandelt.\nZudem war der Beschwerdeführer im Schreiben vom 27. Juli 2005 darauf hingewiesen\nworden, die Auflage gelte mindestens für ein Jahr, und er könne deshalb in einem Jahr\nein Gesuch um Aufhebung stellen (act. 12/17 Seite 34). Eine solches Gesuch hat der\nBeschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gestellt. Unter diesen Umständen kann\ner sich nicht erfolgreich darauf berufen, er sei davon ausgegangen, die Auflage habe im\nZeitpunkt seiner Trunkenheitsfahrten keine Gültigkeit mehr gehabt. Abgesehen davon\nrechtfertigten die beiden Trunkenheitsfahrten selbst dann einen vorsorglichen Entzug\ndes Führerausweises, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr verpflichtet gewesen\nwäre, nur in absolut alkoholfreiem Zustand Motorfahrzeug zu lenken.\n\n2.4.\nDa im Verfahren des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises für die Dauer der\nAbklärung der Fahreignung kein strikter Beweis erforderlich ist und sich aus den Akten\n– wie dargelegt – keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem\nBeschwerdeführer die Trunkenheitsfahrten vom 2. April 2018 und vom 18. Februar\n2019 zu Unrecht vorgehalten würden, erübrigt sich die Abnahme der vom\nBeschwerdeführer beantragten zahlreichen Beweise. Zum Eventualbegehren, anstelle\neines vorsorglichen Verbots, Motorfahrzeuge zu führen, sei der Führerausweis mit der\nAuflage einer Alkoholfahrabstinenz wieder zu erteilen, ist anzumerken, dass Art. 30 VZV\nbei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung den vorsorglichen Entzug des\nFührerausweises vorsieht. Die Beurteilung, ob der Verkehrssicherheit allenfalls auch mit\nder Verpflichtung, der Beschwerdeführer dürfe Motorfahrzeuge nur in absolut\nalkoholfreiem Zustand lenken, ausreichend Rechnung getragen werden kann, wird\nGegenstand der Fahreignungsabklärungen sein.\n\n3.\nZusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb\nabzuweisen. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz erübrigt sich\ndamit.\n\n4.\nBei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine andere Verlegung der\nKosten ist nicht gerechtfertigt, zumal der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen\nGehörs angelastet werden kann. Vielmehr hat sie ihren Entscheid – und insbesondere\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch den Kostenspruch mit den Hinweisen auf die dem Rechtsvertreter in ihrer\nBedeutung bekannten gesetzlichen Grundlagen – in völlig nachvollziehbarer Weise\nbegründet. Vor allem war sie auch nicht verpflichtet, zu allen in der umfangreichen\nRekursergänzung umständlich und unübersichtlich ausgeführten Aspekten\nausdrücklich festzuhalten, sie seien nicht geeignet, an der Beurteilung etwas zu\nändern. Eine Entscheidgebühr von CHF 1'200 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 212\nder Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Gründe, um im Sinn eines Erlasses\nnach Art. 97 VRP auf die Erhebung zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Der\nBeschwerdeführer hat kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\ngestellt, sondern einen Kostenvorschuss in der Höhe der Entscheidgebühr geleistet,\nwelcher mit der Gebühr zu verrechnen ist. Weder ist von der Bedürftigkeit des\nBeschwerdeführers noch von anderen, den Verzicht auf die Erhebung der amtlichen\nKosten rechtfertigenden Umständen auszugehen (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten\nnach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 112\nff.). Im Gegenteil könnte die Gebühr angesichts des Aufwandes, den der\nBeschwerdeführer dem Gericht mit seiner an Weitschweifigkeit grenzenden\nBeschwerdeergänzung verursacht hat, durchaus auch höher angesetzt werden (Art. 7\nZiff. 212 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Ingress und lit. e GKV).\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens – und der entsprechenden Verlegung der\namtlichen Kosten – hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keinen\nAnspruch auf Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 und\nArt. 98bis VRP). Nichts anderes gilt auch für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz,\nderen Verlegung der amtlichen Kosten und Verweigerung einer ausseramtlichen\nEntschädigung nicht zu beanstanden ist.\n\nDemnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200 bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss.\n\n3.\nAusseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11\n"}