{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-149_2019-10-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7037&type=1563347022&cHash=51bed7adaa65c2607424ab6e69a1caf0", "Checksum": "df45ae883042a695b2c06768c3826ded"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:46:25", "Checksum": "659863a5c3ad64cce60e89dbd099149b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149\n\n0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l, was einem Fahren in fahrunfähigem\nZustand (privilegierter Tatbestand) entspreche, die ermittelten Werte anerkannt und\ndavon Kenntnis genommen, dies beinhalte, dass er keine Blutprobe verlange (vgl.\nact. 12/16 Seite 95). Zwar trifft zu, dass eine Umrechnung in eine\nBlutalkoholkonzentration auf dem Formular nicht festgehalten wird und nicht unbedingt\ndavon ausgegangen werden kann, es sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen,\ndass das Messergebnis mit einem Atemalkoholgehalt von 0,26 mg/l einer\nBlutalkoholkonzentration von 0,52 Gewichtspromille entspricht. Jedoch musste ihm\naufgrund der auf dem Formular angeführten Kategorisierungen und Erläuterungen klar\nsein, dass das Messergebnis nur knapp über der Grenze lag, ab welcher unabhängig\nvon weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit von einer\nalkoholbedingten Fahrunfähigkeit im Sinn des privilegierten gesetzlichen Tatbestandes\nausgegangen werden muss. Es war ihm unbenommen, unter diesen Umständen eine\nVerifikation des Ergebnisses mittels Blutprobe zu verlangen. Das – knappe – Ergebnis\nändert zudem nichts daran, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 trotz des\nKonsums einer beträchtlichen Alkoholmenge – nach seinen Angaben neun Deziliter Bier\ninnerhalb von 80 Minuten bei einem Körpergewicht von 70 Kilogramm – ein\nMotorfahrzeug lenkte und damit nicht in der Lage war, Fahren und Trinken zu trennen.\nDies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer die Trunkenheitsfahrt vom\n18. Februar 2019 während der hängigen Straf- und Administrativverfahren zur\nTrunkenheitsfahrt vom 2. April 2019, bei welcher er mit einer Blutalkoholkonzentration\nvon 1,89 Gewichtspromille (Mittelwert) ein Fahrzeug lenkte, beging.\n\nWegen des sichernden Charakters des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises für\ndie Dauer der Abklärung der Fahreignung ist schliesslich mangels konkreter\nAnhaltspunkte, welche offenkundige Zweifel daran rechtfertigten, dass dem\nBeschwerdeführer zu Unrecht ein Fahren in fahrunfähigem Zustand vorgeworfen wird,\nnicht von Belang, dass das Strafverfahren in dieser Angelegenheit noch hängig ist.\n\n2.3.2.\nDer Beschwerdeführer macht sodann geltend, es dürfe nicht auf das Ergebnis der\nAnalyse der ihm am 2. April 2018 abgenommenen Blutprobe abgestellt werden. Das\nStrafverfahren sei nicht abgeschlossen. Indessen gilt – wie bereits ausgeführt – im\nVerfahren zur Abklärung der Fahreignung keine Unschuldsvermutung. Ausreichend\nkonkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Analyseergebnis in rechtswidriger Weise\nerhoben wurde oder fehlerhaft ist, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht von\nBelang, ob die Angaben des Beschwerdeführers zur Trinkmenge mit dem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnalyseergebnis korrelieren, zumal er – wie sich aus den Akten früherer Verfahren\nergibt – dazu tendiert, seinen Alkoholkonsum zu beschönigen. Ebenso wenig ist von\nBedeutung, dass Polizei und Mediziner keine – erheblichen – Anzeichen für den mit der\nAnalyse der Blutprobe ermittelten Alkoholisierungsgrad feststellten. Vielmehr ist von\nder Möglichkeit auszugehen, dass diese fehlenden Anzeichen auf eine beträchtliche\nAlkoholgewöhnung des Beschwerdeführers hinweisen.\n\nDie summarische Würdigung der Tatsachen, insbesondere des Ergebnisses der\nAnalyse der ihm nach der polizeilichen Kontrolle abgenommenen Blutprobe und seiner\neigenen Aussagen gegenüber der Polizei, legen ohne Weiteres den Schluss nahe, dass\nder Beschwerdeführer am 2. April 2018 seinen Personenwagen mit einer\nBlutalkoholkonzentration von 1,89 Gewichtspromille (Mittelwert) gelenkt haben dürfte.\n\n2.3.3.\nDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, sein bereits vor den Trunkenheitsfahrten\nvom 2. April 2018 und vom 18. Februar 2019 einschlägig getrübter automobilistischer\nLeumund dürfe bei der Beurteilung, ob ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung\nbestünden, nicht berücksichtigt werden. Die Rechtmässigkeit, insbesondere die\nfehlende Nichtigkeit der früheren Massnahmen könne mangels vollständiger Akten\nnicht beurteilt werden. Die\nMassnahmen seien sodann unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen.\nAngesichts der lückenhaften Akten des Beschwerdegegners sind die Vorbringen des\nBeschwerdeführers teilweise verständlich. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb\ninsbesondere die in den verkehrsmedizinischen Gutachten dargestellte Vorgeschichte\nunzutreffend sein sollte, zumal der Sicherungsentzug vom 8. Oktober 2003 und die am\n27. Juli 2005 verfügte Lockerung der Auflagen, die im Anschluss an die\nBegutachtungen ergingen, unangefochten rechtskräftig wurden. Abgesehen davon ist\nunter den vorliegenden Umständen – zwei Trunkenheitsfahrten innerhalb eines\nknappen Jahres, wovon die erste mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,89\nGewichtspromille (Mittelwert) – der einschlägig getrübte automobilistische Leumund\nnicht von ausschlaggebender Bedeutung.\n\n2.3.4.\nDer Beschwerdeführer bezweifelt sodann, dass die mit der Lockerung der Auflagen\nzum Führerausweis am 27. Juli 2005 verfügte Verpflichtung, Fahrzeuge nur in absolut\nalkoholfreiem Zustand zu lenken, im Zeitpunkt der beiden Trunkenheitsfahrten vom\n2. April 2018 und insbesondere vom 18. Februar 2019 noch galt. Der\nBeschwerdegegner habe ihm den Ausweis anlässlich der Sistierung des im Anschluss\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}