{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-149_2019-10-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7037&type=1563347022&cHash=51bed7adaa65c2607424ab6e69a1caf0", "Checksum": "df45ae883042a695b2c06768c3826ded"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:46:25", "Checksum": "659863a5c3ad64cce60e89dbd099149b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149\n\nschuldhaften Verhaltens des Ausweisinhabers, sondern im Interesse der\nVerkehrssicherheit. Das Bundesgericht hat deshalb bei einer Fahrzeuglenkerin, die sich\ngegen einen vorsorglichen Sicherungsentzug wehrte und bei der zum fraglichen\nZeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,9 und minimal 2,3 Promille\nfestgestellt wurde, auf den Mittelwert von 2,6 Promille abgestellt (vgl. BGE 140 II 334\nE. 6, BGer 1C_327/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 82\nE. 4.3, 6A.106/2001 vom 26. November 2001 E. 3c/bb, 1C_98/2007 vom\n13. September 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 125 II 396 Sachverhalt und E. 3b,\nBGer 1C_99/2007 vom 13. Juli 2007 E. 4.1).\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer hat am 2. April 2018 um 16.15 Uhr als Lenker eines\nPersonenwagens in Y.__ einen Selbstunfall verursacht. Die Polizei stellte beim\nBeschwerdeführer verschiedene Anzeichen einer Alkoholisierung fest. Die Analyse der\nihm auf Verfügung des zuständigen Staatsanwalts hin um 17.32 Uhr im Spital Q.__\ndurch eine Pflegeperson abgenommenen Blutprobe ergab eine\nBlutalkoholkonzentration von 1,63 Gewichtspromille (Mittelwert), zurückgerechnet auf\nden Zeitpunkt des Ereignisses minimal 1,59 und maximal 2,18 Gewichtspromille (vgl.\nact. 12/17, Seiten 58-75). Der für die Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG\nmassgebende Mittelwert beläuft sich demnach auf 1,89 Gewichtspromille. Damit ist\naufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen,\ndass ernsthafte, die Anordnung eines vorsorglichen Entzugs des Führerausweises\nrechtfertigende Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen.\n\n2.3.\nWas der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweist sich als unbehelflich.\n\n2.3.1.\nEr macht zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe wegen dieses Vorfalls am\n23. April 2018 ein – auf Gesuch des Beschwerdeführers hin am 17. Mai 2018 bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiertes – Administrativverfahren\neröffnet und einen Warnungsentzug für die Dauer von sechs Monaten in Aussicht\ngestellt. Es verstosse gegen Treu und Glauben, nun wegen dieses Vorfalls am 8. März\n2019 und damit ein knappes Jahr später den Führerausweis wegen ernsthafter Zweifel\nan der Fahreignung vorsorglich zu entziehen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der\nBeschwerdegegner im Nachhinein erkannt hat, dass er bereits am 23. April 2018 ein\nVerfahren zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers – und nicht ein\nVerfahren im Hinblick auf einen Warnungsentzug – hätte eröffnen sollen. Ob er ohne\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nneue Tatsachen auf seine Beurteilung der Bedeutung des Vorfalls hätte zurückkommen\ndürfen, kann offenbleiben. Jedenfalls zusammen mit der erneuten Trunkenheitsfahrt\nvom 18. Februar 2019 durfte er sich veranlasst sehen, ernsthaft an der Fahreignung\ndes Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass der Beschwerdegegner die am 17. Mai 2018\nverfügte Sistierung des im Anschluss an die Trunkenheitsfahrt vom 2. April 2018\neröffneten Administrativverfahrens nicht förmlich aufgehoben hat, schadet nicht, zumal\ner das vorsorgliche Verbot vom 8. März 2019, Motorfahrzeuge zu lenken, ausdrücklich\nauch auf jenes Ereignis stützte. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgestellt, der\nBeschwerdeführer könne aufgrund der Tatsache, dass das Strassenverkehrsamt\nvorerst von einer Abklärung der Fahreignung abgesehen hat und den vorsorglich\nentzogenen Führerausweis am 17. Mai 2018 wieder ausgehändigt hat, nichts zu seinen\nGunsten ableiten.\n\nDer Beschwerdeführer geht allerdings davon aus, die ihm vorgeworfene erneute\nTrunkenheitsfahrt vom 18. Februar 2019 dürfe nicht beachtet werden. Es handle sich\num eine Bagatelltat mit einer sehr geringen und zudem bestrittenen Überschreitung des\nPromillewertes, wobei erhebliche Zweifel bestünden, dass der entsprechende Wert\ngültig erhoben worden sei. Aus dem Polizeirapport vom 28. Februar 2019 sind\nindessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Atemalkoholgehalt\nfehlerhaft ermittelt wurde. Im Sachverhalt gemäss Polizeiprotokoll wird als Zeitpunkt\ndes Erstkontakts 20.30 Uhr angegeben. Das Protokoll wurde um 20.35 Uhr verfasst.\nDie vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte Angabe zum Trinkende um 20.20\nUhr erscheint damit ohne weiteres plausibel. Die beiden Atemalkoholmessungen mit\ndem Testgerät wurden um 20.40 Uhr und 20.41 Uhr durchgeführt (vgl. act. 12/17\nSeiten 93-95). Es darf also davon ausgegangen werden, dass die von Art. 11 Abs. 1\nlit. a Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs\n(Strassenverkehrskontrollverordnung; SR 741.013, SKV) vorgeschriebene Wartezeit von\n20 Minuten eingehalten wurde. Wenn dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der\nangegebene Gerätetyp nicht bekannt ist, kann daraus – zumal im Verfahren des\nvorsorglichen Entzugs des Führerausweises kein strikter Beweis erforderlich ist – nicht\nabgeleitet werden, die Kantonspolizei St. Gallen verwende Testgeräte, welche den\nAnforderungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Genauigkeit nicht entsprächen und mit\ndenen nicht auch eine Atemalkoholprobe gemäss Art. 11 SKV durchgeführt werden\ndürfte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Kantonspolizei sich bei\ndiesem Routinevorgang nicht an die Vorschriften des Geräteherstellers gehalten hätte.\nDer Beschwerdeführer hat unmittelbar unterhalb der protokollierten Testergebnisse von\n0,27 und 0,26 mg/l und der – angekreuzten – Feststellung, der ermittelte Wert betrage\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}