{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-149_2019-10-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7037&type=1563347022&cHash=51bed7adaa65c2607424ab6e69a1caf0", "Checksum": "df45ae883042a695b2c06768c3826ded"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:46:25", "Checksum": "659863a5c3ad64cce60e89dbd099149b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149\n\nC.\nX.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 3. Juli 2019 zugestellten Entscheid der\nVerwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe\nvom 8. Juli 2019 und Ergänzung vom 29. Juli 2019 Beschwerde beim\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien\ndie Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben; eventualiter sei der\nEntscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei dem\nBeschwerdeführer der Führerausweis mit der Auflage einer Alkoholfahrabstinenz\n(Fahren nur mit 0,0 Gewichtspromille) wieder zu erteilen.\n\nDie Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 7. August 2019 auf die Erwägungen\nim angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das\nStrassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete mit Vermerk\nvom 9. August 2019 auf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des\nBeschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDer Abteilungspräsident erwägt:\n\n1.\nDie Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Präsidenten der Abteilung IV\nder Verwaltungsrekurskommission, der seine Zuständigkeit auf Art. 44 Abs. 2 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) stützte. Danach\nentscheidet der Vorsitzende für die in der Hauptsache zuständige Kollegialbehörde\nüber Rekurse gegen vorsorgliche Massnahmen. Entscheide der\nVerwaltungsrekurskommission über vorsorgliche Massnahmen sind beim\nVerwaltungsgericht anfechtbar, wobei der Präsident für das Gericht entscheidet (Art. 59\nAbs. 1, Art. 64 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 VRP; Botschaft und Entwurf der\nRegierung vom 18. Oktober 2011 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung\nüber das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: ABl 2011 S. 2846 ff., S. 2898). Da\ndas Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem\nAbteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den\nGeschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2\nVRP).\n\nAuch die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt: Der Beschwerdeführer, der\nAdressat des angefochtenen Rekursentscheides ist und aufgrund des vorsorglichen\nEntzugs des Führerausweises und der dem Rechtsmittel entzogenen aufschiebenden\nWirkung nach wie vor keine Motorfahrzeuge führen darf, ist zur Beschwerdeerhebung\nbefugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am\n3. Juli 2019 zugestellten Entscheid wurde mit Eingabe vom 8. Juli 2019 rechtzeitig\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 29. Juli 2019 in formeller und\ninhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 2 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n\n2.\nGegenstand des Beschwerdeverfahrens ist insbesondere die Frage, ob aufgrund einer\nin Aussicht gestellten Fahreignungsabklärung gemäss Art. 15d des\nStrassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) unter den konkreten Umständen ein damit\nzusammenhängender vorsorglicher Führerausweisentzug gerechtfertigt ist.\n\n2.1.\nFührerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur\nErteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem wenn die\nbetroffene Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst oder sie\nauf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim\nFühren eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen\nRücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte\nernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische\nAbklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die\nZulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [SR 741.01, VZV]).\nDiesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen\n(BGE 127 II 122 E. 5; BGer 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).\nDenn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem\nGesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den\nFührerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug\nnach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits\nkonkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b).\n\nErnsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen\nder in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e\nSVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall nach Fahren in\nangetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille\noder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro\nLiter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG; vgl. dazu BGer 1C_648/2018 vom 10. Mai\n2019 E. 2.1, 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2 und 3.3). Anders als im\nStrafverfahren und im Verfahren des Warnungsentzugs, findet die Unschuldsvermutung\nbeim Sicherungsentzug keine Anwendung. Diese Massnahme erfolgt nicht wegen eines\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}