{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-01", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-149_2019-10-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7037&type=1563347022&cHash=51bed7adaa65c2607424ab6e69a1caf0", "Checksum": "df45ae883042a695b2c06768c3826ded"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:46:25", "Checksum": "659863a5c3ad64cce60e89dbd099149b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 01.10.2019 B 2019/149\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/149\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 16.04.2020\nEntscheiddatum: 01.10.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 01.10.2019\nStrassenverkehrsrecht, Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 30 VZV. Der\nBeschwerdeführer lenkte am 2. April 2018 einen Personenwagen mit einer –\nauf den massgeblichen Zeitpunkt zurückgerechneten – mittleren\nBlutalkoholkonzentration von 1,89 Gewichtspromille. Am 29. Februar 2019\nwar mit einer – aus der Atemalkoholkonzentration umgerechneten –\nBlutalkoholkonzentration von mindestens 0,52 Gewichtspromille als Lenker\neines Personenwagens unterwegs. Dass die Administrativbehörde nach dem\nersten Vorfall ein Verfahren im Hinblick auf einen Warnungsentzug einleitete,\nschliesst insbesondere angesichts des zweiten Vorfalls nicht aus, dem\nBeschwerdeführer aufgrund ernsthafter Zweifel an dessen Fahreignung den\nFührerausweis vorsorglich zu entziehen. Im Verfahren zum vorsorglichen\nEntzug des Führerausweises ist ein strikter Beweis nicht erforderlich. Die\npauschalen Hinweise des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit einer nicht\ngültigen Erhebung der Werte – das Testgerät erfülle die Anforderungen an\nZuverlässigkeit und Genauigkeit nicht und sei nicht entsprechend den\nVorschriften des Geräteherstellers gehandhabt worden – sind deshalb\nunbehelflich (Verwaltungsgericht, B 2019/149). Die gegen dieses Urteil\nerhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17.\nNovember 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_585/2019).\n\nEntscheid vom 1. Oktober 2019\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Kaiser, Staatsstrasse 153, Postfach 315,\n9463 Oberriet SG,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nStrassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand\n\nvorsorglicher Führerausweisentzug\n\nDer Abteilungspräsident stellt fest:\n\nA.\nX.__, geboren 1974, besitzt den Führerausweis seit 30. Dezember 1992. Im\nInformationssystem Verkehrszulassung (ehemals Administrativmassnahmenregister) ist\ner mit verschiedenen Massnahmen verzeichnet. Unter anderem wurde ihm der\nFührerausweis nach einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen\nUntersuchung am 8. Oktober 2003 mangels charakterlicher Eignung auf unbestimmte\nZeit entzogen (act. 12/17 Seite 22). Nachdem X.__ in einer Fachtherapie die\nHintergründe seiner wiederholten Verkehrsregelverletzungen aufgearbeitet hatte und\nam 8. Juli 2004 erneut verkehrsmedizinisch und verkehrspsychologisch begutachtet\nworden war (act. 12/17 Seiten 25-33), wurde ihm der Führerausweis mit der Auflage,\nwährend eines Jahres eine kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten, wieder erteilt\n(nicht in den Akten). Zu seinem Gesuch vom 25. Juli 2005, die Auflage sei aufzuheben,\nteilte ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 27. Juli 2005 mit, es sei bereit,\ndie Auflage auf die Verpflichtung zu beschränken, nur in absolut alkoholfreiem Zustand\nein Motorfahrzeug zu lenken. Sei er damit nicht einverstanden, könne er eine\nrekursfähige kostenpflichtige Verfügung verlangen (act. 12/17 Seite 34). Von dieser\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMöglichkeit machte X.__ keinen Gebrauch. Am 21. November 2005 folgte ein Entzug\ndes Führerausweises für die Dauer eines Monats wegen Nichteinhaltens eines\ngenügenden Sicherheitsabstandes mit einem Sattelschlepper auf der Autobahn. Am\n19. Dezember 2013 wurde er wegen Überschreitens der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit verwarnt. Wegen Lenkens eines Lastwagens mit ungenügend\ngesicherter Ladung wurde ihm der Führerausweis schliesslich am 8. Mai 2015 für die\nDauer eines Monats entzogen.\n\nB.\nGemäss Polizeirapport vom 10. April 2018 lenkte X.__ am 2. April 2018 einen\nPersonenwagen in angetrunkenem Zustand sowie mit ungenügender Aufmerksamkeit\nund verursachte einen Verkehrsunfall. Der Führerausweis wurde ihm von der Polizei auf\nder Stelle abgenommen. Die Analyse der ihm in der Folge abgenommenen Blutprobe\nergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 bis 1,72 (Mittelwert 1,63)\nGewichtspromille. Auf den Ereigniszeitpunkt berechnet belief sich die\nBlutalkoholkonzentration auf minimal 1,59 und maximal 2,18 (Mittelwert 1,89)\nGewichtspromille (act. 12/17 Seite 72). Dem Gesuch, das am 23. April 2018 eröffnete\nAdministrativmassnahmenverfahren (act. 12/17 Seite 77) bis zum rechtskräftigen\nAbschluss des Strafverfahrens zu sistieren, entsprach das Strassenverkehrs- und\nSchifffahrtsamt am 17. Mai 2018 und händigte X.__ den Führerausweis wieder aus\n(act. 12/17 Seite 87).\n\nGemäss Polizeirapport vom 28. Februar 2019 lenkte X.__ am 18. Februar 2019 einen\nPersonenwagen in angetrunkenem Zustand mit einer Atemalkoholkonzentration von\nmindestens 0,26 mg/l, was einer Blutalkoholkonzentration von 0,52 Gewichtspromille\nentspricht. Daraufhin stellte das Strassenverkehrsamt X.__ am 8. März 2019 – auch\nunter Hinweis auf die Trunkenheitsfahrt vom 2. April 2018 – eine verkehrsmedizinische\nund -psychologische Untersuchung in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zu einer\nschriftlichen Stellungnahme. Gleichzeitig verbot es ihm ab sofort vorsorglich das\nFühren von Motorfahrzeugen (act. 12/17 Seiten 98-100). Den bei der\nVerwaltungsrekurskommission gegen das vorsorgliche Verbot erhobenen Rekurs wies\nder zuständige Abteilungspräsident am 1. Juli 2019 ab (Ziffer 1), entzog einer allfälligen\nBeschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziffer 2) und auferlegte X.__ die amtlichen\nKosten von CHF 800 (Ziffer 3).\n\n"}