"1. Der Rekurs von K.__, B.__, wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 5 des Einspracheentscheids der Politischen Gemeinde B.__ vom 26. Januar 2017 aufgehoben." "3. […] b) Das Begehren der Stadt A.__ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. […]" Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000 unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22