Weil der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen mehrheitlich unterlegen ist, hat er auch keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Ebenso steht sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdebeteiligten kein Kostenersatz zu (vgl. E. 13.3 hiervor). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 und 3b des angefochtenen Rekursentscheids lauten neu wie folgt: