14. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP und VerwGE B 2016/237 vom 25. Oktober 2018 E. 7 mit Hinweis). Eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.