Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Beschwerdegegnerin ist zwar Bauherrin, nimmt aber mit der geplanten Erneuerung der Quellfassungsanlagen und - leitungen für ihre Trinkwasserversorgung öffentliche Interessen wahr, weshalb ihr im Rekursverfahren keine Entschädigung für ausseramtliche Kosten zusteht. Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich teilweise gutzuheissen und Dispositiv- Ziffer 3b des angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen.