Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt Politischen Gemeinden indessen grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten zu (vgl. VerwGE 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz wird nur abgewichen, wenn das Gemeinwesen wie eine Privatperson betroffen ist, so als Grundeigentümer oder als Bauherr (vgl. VerwGE B 2015/279 vom 28. März 2017 E. 8 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu.