Da der Beschwerdeführer daraufhin an seinem Rekurs festhielt (vgl. Rekursergänzung vom 29. Januar 2018, act. 9/27), rechtfertigte es sich nicht, auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten. Nachdem die konkrete Bemessung der amtlichen Kosten im Rekursverfahren vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beanstandet worden ist und nichts ersichtlich ist, was eine Abänderung des Kostenspruchs von Amtes wegen rechtfertigen würde, erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbehelflich.