Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konnte der zitierte Verwaltungsgerichtsentscheid im Zeitpunkt der Rekurserhebung am 15. Februar 2017 (act. 9/1) noch nicht bekannt gewesen sein. Allerdings kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Änderung ihrer seit dem 12. Dezember 2014 ausgeübten festen Praxis mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 an (act. 21). Da der Beschwerdeführer daraufhin an seinem Rekurs festhielt (vgl. Rekursergänzung vom 29. Januar 2018, act. 9/27), rechtfertigte es sich nicht, auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten.