97 VRP grundsätzlich verzichtet, wenn eine Rechtsfrage in einem Verfahren erstmals entschieden oder eine feste Praxis ohne vorherige Ankündigung geändert wird. Wesentlich ist, dass das Verfahren in guten Treuen geführt werden konnte, wie dies bei Grenzfällen, bei widersprüchlicher oder bei fehlender Praxis der Behörden und Gerichte der Fall sein kann (vgl. R. von Rappard-Hirt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 97).