13.2. Die Kostenverlegung im Rekursverfahren richtet sich bei Streitigkeiten in erster Linie nach dem Erfolgsprinzip (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist vor der Vorinstanz mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die Kosten nach dem Erfolgsprinzip verlegte, lässt sich deshalb nicht beanstanden. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird indessen in Anwendung von Art. 97 VRP grundsätzlich verzichtet, wenn eine Rechtsfrage in einem Verfahren erstmals entschieden oder eine feste Praxis ohne vorherige Ankündigung geändert wird.