Demnach lässt sich die Auferlegung von amtlichen Kosten für den erstinstanzlichen Einspracheentscheid der Beschwerdebeteiligten vom 26. Januar 2017 (act. 9/17/33 f.) nicht halten. Die Beschwerde ist daher in dieser Hinsicht (Kostenauferlegung im Einspracheverfahren) teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen.